Gemäß § 52 SGB V können Krankenkassen Leistungen einschränken oder Kosten zurückfordern, wenn die Behandlungsbedürftigkeit durch einen freiwilligen Eingriff verursacht wurde. Das betrifft insbesondere ästhetisch-plastische Operationen, die nicht medizinisch indiziert sind.
Daher greift hier keine reguläre Krankenversicherung. Eine spezialisierte Folgeversicherung wie BeautyProtect oder Medassure Beauty schließt diese Versorgungslücke und bietet rechtssicheren Schutz bei Komplikationen.




